P-I-Plaschke

Certification Body for Products

Notified Body 2463

Herzlich Willkommen!

Unser Unternehmen ist eine akkreditierte Produktzertifizierungsstelle gemäß EN ISO/IEC 17065:2012

Auf unseren Testgeländen  werden Untersuchungen für die Baumusterprüfung gemäß Gefahrengut-Klassifizierungen und Zertifizierungen von pyrotechnischen Gegenständen gemäß RL 2013/29/EU durchgeführt.

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Akkreditierungsumfang

Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt

Baumusterzertifizierung von Airbags und Rückhaltesysteme für die Automobilindustrie und von pyrotechnischen Gegenständen (Einstufung in die Gefahrenklassen) in Verbindung mit der entsprechenden Verpackung

Die Inhalte der Zertifizierungsprogramme können bei der Zertifizierungsstelle angefordert werden

Inspektionsprogramm:
Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt

Typ:
Typ A

Inspektionsverfahren/ Inspektionsmethode:
Modul B (EG-Baumusterprüfung), Modul C2 (Baumusterkonformität); Model D (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess; )Modul E (Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt) und Modul G (Einzelprüfung)

Geltungsbereich/ Geltungsumfang:
  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 – F3, iVm OENORM EN 15947-Teil 1 bis 5
  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4, iVm OENORM EN 16261-Teil 1 bis 4
  • Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge iVm OENORM EN ISO 14451-Teil 1 bis 10
  • Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater iVm OENORM EN 16256-Teil 1 bis 5
  • Sonstige pyrotechnische Gegenstände iVm OENORM EN 16263-Teil 1- 5 sowie OENORM EN 16264 und OENORM EN 16265

Inspektionsprogramm:
Untersuchung und Beurteilung von Stoffen und Gegenständen der Gefahrgutklassen 1 und 9 nach ADR

Typ:
Typ A

Inspektionsverfahren/ Inspektionsmethode:
Inspektionen zur Einstufung in die Gefahrengutklassen nach ADR

Geltungsbereich/ Geltungsumfang:
Verpackung für pyro-technische Gegenstände

Inspektionsprogramm:
UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of TEST AND CRITERIA

Typ:
Typ A

Inspektionsverfahren/ Inspektionsmethode:
Inspektionen zur Feststellung der Konformität

Geltungsbereich/ Geltungsumfang:
  • Prüfung 4 (b) – 12 Meter Fallprüfung für unverpackte und verpackte Gegenstände und verpackte Stoffe
  • Prüfung 6 (a) Einzelversandstückprüfung
  • Prüfung 6 (b) Stapelprüfung
  • Prüfung 6 (c) Außenbrand-(Bonfire)-Prüfung

Informationen zu Gebühren

Die Gebühren für die Durchführung der einzelnen Zertifizierungstätigkeiten sind in einer Gebührenaufstellung festgelegt. Bei Bedarf kann diese von der Zertifizierungsstelle angefordert werden.

Beschwerden und Einsprüche

Bei der Beschwerde wird die Arbeitsweise der Zertifizierungsstelle bzw. deren Mitarbeiter beanstandet. Bei einem Einspruch ist der “Beschwerdeführer” nicht mit der Zertifizierungsentscheidung einverstanden.

Auf Anfrage wird jeder interessierten Partei eine Beschreibung des Verfahrens zur Behandlung von Beschwerden und Einsprüchen zur Verfügung gestellt.

Beschwerden oder Einsprüche bezüglich einer Zertifizierungsentscheidung können auf jede vorstellbare Art und Weise eingebracht werden, insbesondere in elektronischer Form, postalisch oder mündlich (telefonisch, bei persönlichen Besprechungen).

Nach Erhalt einer Beschwerde oder des Einspruchs wird dem Beschwerdeführer oder dem Einbringer des Einspruchs der Erhalt per E-Mail bestätigt.  Ebenso, ob sich die Beschwerde  oder der Einspruch auf Zertifizierungstätigkeiten bezieht, für die die P-I-Plaschke GmbH verantwortlich ist – und wenn ja – ob sie sich damit befassen muss.

Am Ende des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer formell über das Ergebnis und die Beendigung des Beschwerdeverfahrens in schriftlicher Form  informiert.

Am Ende des Einspruchsverfahrens wird der Einspruchsführer formell über das Ergebnis und den Abschluss des Einspruchsverfahrens in schriftlicher Form  informiert.