Unser Unternehmen ist eine akkreditierte Produktzertifizierungsstelle gemäß EN ISO/IEC 17065:2012
Auf unseren Testgeländen werden Untersuchungen für die Baumusterprüfung gemäß Gefahrengut-Klassifizierungen und Zertifizierungen von pyrotechnischen Gegenständen gemäß RL 2013/29/EU durchgeführt.
Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt
Baumusterzertifizierung von Airbags und Rückhaltesysteme für die Automobilindustrie und von pyrotechnischen Gegenständen (Einstufung in die Gefahrenklassen) in Verbindung mit der entsprechenden Verpackung
Die Inhalte der Zertifizierungsprogramme können bei der Zertifizierungsstelle angefordert werden
Verzeichnis der EU-Baumusterprüfbescheinigungen in Verbindung mit der Richtlinie 2013/29/EU
Die Gebühren für die Durchführung der einzelnen Zertifizierungstätigkeiten sind in einer Gebührenaufstellung festgelegt. Bei Bedarf kann diese von der Zertifizierungsstelle angefordert werden.
Bei der Beschwerde wird die Arbeitsweise der Zertifizierungsstelle bzw. deren Mitarbeiter beanstandet. Bei einem Einspruch ist der “Beschwerdeführer” nicht mit der Zertifizierungsentscheidung einverstanden.
Auf Anfrage wird jeder interessierten Partei eine Beschreibung des Verfahrens zur Behandlung von Beschwerden und Einsprüchen zur Verfügung gestellt.
Beschwerden oder Einsprüche bezüglich einer Zertifizierungsentscheidung können auf jede vorstellbare Art und Weise eingebracht werden, insbesondere in elektronischer Form, postalisch oder mündlich (telefonisch, bei persönlichen Besprechungen).
Nach Erhalt einer Beschwerde oder des Einspruchs wird dem Beschwerdeführer oder dem Einbringer des Einspruchs der Erhalt per E-Mail bestätigt. Ebenso, ob sich die Beschwerde oder der Einspruch auf Zertifizierungstätigkeiten bezieht, für die die P-I-Plaschke GmbH verantwortlich ist – und wenn ja – ob sie sich damit befassen muss.
Am Ende des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer formell über das Ergebnis und die Beendigung des Beschwerdeverfahrens in schriftlicher Form informiert.
Am Ende des Einspruchsverfahrens wird der Einspruchsführer formell über das Ergebnis und den Abschluss des Einspruchsverfahrens in schriftlicher Form informiert.